Fraktion „Offene Klever/Die Linke“
Die über den Wahlvorschlag der freien Wählergemeinschaft „Offene Klever“ und der Partei DIE LINKE bei der Kommunalwahl am 14.09.2025 in den Rat der Stadt Kleve gewählten Ratsmitglieder haben sich am 02.11.2025 zu einer Fraktion gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) zusammengeschlossen.
In der konstituierenden Fraktionssitzung haben sie gemäß § 56 Absatz 2 Satz 3 GO NW folgende Geschäftsordnung (Statut) beschlossen:
Geschäftsordnung
§ 1 Fraktion
- Die Fraktion gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 GO NW besteht aus den über den Wahlvorschlag der freien Wählergemeinschaft „Offene Klever e. V.“ und der Partei DIE LINKE in den Rat gewählten Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben.
- Die Fraktion „Offene Klever/Die Linke im Rat der Stadt Kleve“ arbeitet auf der Grundlage gemeinsamer übergreifender politischer Ziele für Kleve: sozial, gerecht, klimaneutral, transparent und friedlich. Zu diesen Zielen führen die Maßnahmen und Forderungen, die in der Wahlplattform der „Offenen Klever“ und im Wahlprogramm der Partei DIE LINKE zur Kommunalwahl am 14.09.2025 enthalten sind.
- Die Fraktion führt die Bezeichnung „Offene Klever/Die Linke“; die Kurzbezeichnung lautet „OK/LI im Rat“.
- Die Fraktion entscheidet, auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes, über die Fraktionsassistenz (§ 8), die Entsendung von Fraktionsmitgliedern oder anderen Personen in die Ausschüsse des Rates, die Aufsichts- und Verwaltungsräte der städtischen Tochterunternehmen und in andere von der Stadt zu besetzenden Gremien.
- Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, kann als Hospitant aufgenommen werden.
- In der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ gibt es keinen Fraktionszwang. Es soll aber versucht werden, in wichtigen kommunalpolitischen Fragen eine Übereinstimmung herzustellen, damit die Bürgerinnen und Bürger mit der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ eine bestimmte gemeinsame politische Ausrichtung verbinden können.
§ 2 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion sind:
- die Fraktionsversammlung (§ 5);
- der Fraktionsvorstand (§ 6);
- der/die Fraktionsvorsitzende (§ 7).
§ 3 Rechte der Fraktionsmitglieder
- Alle Fraktionsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Die Fraktionsversammlung kann durch Beschluss Redezeiten begrenzen.
- Jedes Mitglied der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ hat das Recht, seine abweichende Meinung öffentlich zu machen, nachdem es seine von der Mehrheit abweichende Position zuvor in einer Fraktionsversammlung dargelegt hat.
- Die Ratsmitglieder der „Offene Klever/Die Linke“ sind in den Fraktionsversammlungen uneingeschränkt stimmberechtigt.
- Sachkundige Bürgerinnen und Bürger bzw. sachkundige Einwohner/innen der „Offenen Klever/Die Linke“ in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichtsräten, im Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, im Integrationsrat und in Beiräten haben in der Fraktionsversammlung Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die ihr Gremium betreffen. Einem stellvertretenden Mitglied der „Offenen Klever/die Linke“ in einem dieser Gremien steht das Stimmrecht dann zu, wenn es in Vertretung handelt.
§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder
- Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/innen bzw. Einwohner/innen, Verwaltungs-, Aufsichtsrats- sowie Beiratsmitglieder der „Offene Klever/Die Linke“ sind verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, ihre ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktion sowie aller Gremien, denen sie für die „Offene Klever/Die Linke“ angehören, teilzunehmen.
- Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürger/innen bzw. Einwohner/innen der „Offene Klever/Die Linke“ vertreten in diesen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen der Fraktionsversammlung verpflichtet.
- Beabsichtigt ein Mitglied im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
- Die Nichtteilnahme an einer Sitzung der Fraktion, des Rates, eines Ausschusses, eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats eines städtischen Tochterunternehmens oder an einer Sitzung eines anderen, von der Stadt zu besetzenden Gremiums, ist so früh wie möglich der/dem Fraktionsvorsitzenden oder dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in mitzuteilen.
- Ein/e Mandatsträger/in der „Offene Klever/Die Linke“, der/die an einer pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dieses rechtzeitig dem/der Fraktionsvorsitzenden mit und sorgt für eine Vertretung. Das Gleiche gilt für das vorzeitige Verlassen einer pflichtigen Sitzung. Die Fraktionsversammlung kann in besonderen Fällen Präsenzpflicht beschließen.
§ 5 Die Fraktionsversammlung
- Die Fraktionsversammlung besteht aus
- den bei der Kommunalwahl am 14.09.2025 über den Wahlvorschlag der „Offenen Klever“ und den Wahlvorschlag der Partei die Linke gewählten Ratsmitgliedern, die sich zur gemeinsamen Fraktion zusammengeschlossen haben;
- den von der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ nominierten und vom Rat bestellten sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern bzw. den sachkundigen Einwohner/innen in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichts- und Verwaltungsräten, in Verbandsversammlungen, im Ausschuss für Integration und Chancengleichheit und in Beiräten.
- In jeder Sitzungswoche findet grundsätzlich eine Fraktionsversammlung statt. Auf Verlangen von zwei Ratsmitgliedern der „Offene Klever/Die Linke“ oder der/des Fraktionsvorsitzenden ist eine außerordentliche Fraktionsversammlung unverzüglich einzuberufen.
- Die Fraktionsversammlung entscheidet über die Arbeit der Fraktion „Offene Klever/Die Linke im Rat der Stadt Kleve“.
- Die Fraktionsversammlung findet grundsätzlich im Geschäftszimmer der Fraktion und zu einem Zeitpunkt statt, den die Fraktionsversammlung verbindlich beschließt. Ein davon abweichender Ort oder ein anderer Beginn ist spätestens 24 Stunden vorher an die Mitglieder der Fraktionsversammlung per Mail zu kommunizieren. In Fällen äußerster Dringlichkeit, die keinen Aufschub dulden, kann telefonisch oder per WhatsApp eingeladen werden.
- In jeder Fraktionsversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich jedes erschienene Mitglied der Fraktionsversammlung eintragen muss. Die Anwesenheit wird auch im Beschlussprotokoll festgehalten.
- Die Fraktionsversammlung wird vom dem/der Fraktionsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende die Leitung. Ist auch der/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende verhindert, wird eine Versammlungsleitung gewählt.
- Zu jeder Fraktionsversammlung legt der/die Fraktionsvorsitzende den Entwurf einer Tagesordnung vor. Dabei ist dem Vorschlag eines Mitglieds der Fraktionsversammlung, ein Thema in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen, zu folgen.
- Die Fraktionsversammlung kann vor Eintritt in die Sitzung, auf Antrag eines Mitglieds, beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, Tagesordnungspunkte oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern. Jede Änderung, Erweiterung oder Umstellung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fraktionsversammlung.
- Die Fraktionsversammlung befasst sich mit folgenden Angelegenheiten:
- Sie berät laufend die Entwicklung der politischen Arbeit im Rat und in den Ausschüssen der Stadt Kleve.
- Sie entscheidet mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme und über den Ausschuss von Mitgliedern der Fraktionsversammlung.
- Sie beschließt über die Einbringung von Anfragen und Anträgen.
- Sie nominiert für Ämter und Funktionen die von der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ zu benennenden Kandidatinnen und Kandidaten.
- Sie spricht eine Empfehlung zur Höhe freiwilliger finanzieller Beiträge der Mandatsträger/innen der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ zur Finanzierung der Fraktionsarbeit oder zur Unterstützung der Wählergemeinschaft/Partei aus.
- Sie beschließt, auf Vorschlag des Fraktionsvorstands, über Anschaffungen für die Fraktion. Die Fraktion kann dem Fraktionsvorstand ein Budget freigeben oder beschließen, sich eine Entscheidung für den Fall vorzubehalten, dass ein bestimmter Betrag überschritten werden soll.
- Die Fraktionsversammlung findet in der Regel öffentlich statt.
- Grundstücks- und Personalangelegenheiten, Vertragsangelegenheiten sowie Vergaben aller Art werden nichtöffentlich behandelt. Nichtöffentliche Punkte der Tagesordnung werden in der Regel am Schluss der Sitzung beraten. Die Tagesordnung ist entsprechend zu gestalten.
- Die Fraktionsversammlung kann beschließen, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Behandlung einzelner öffentlicher Tagesordnungspunkte auszuschließen. Den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann jedes Fraktionsmitglied stellen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bezieht sich nicht auf die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger bzw. auf die sachkundigen Einwohner/innen, der „Offene Klever/Die Linke“ in Ausschüssen/Unterausschüssen, in Aufsichtsräten, im Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, im Integrationsrat und in Beiräten; es sei denn, es wird ausdrücklich eine geschlossene Sitzung der Ratsmitglieder als Fraktion im Sinne des § 56 der Gemeindeordnung beantragt.
- Die Fraktionsversammlung kann beschließen, zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuzuziehen und Gäste einzuladen.
- Über jede Sitzung der Fraktionsversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom dem/der Fraktionsversitzende/n und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds sind eigene Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Beschlussprotokoll wird nach Fertigstellung unverzüglich per Mail an die Mitglieder der Fraktionsversammlung übermittelt.
- Die Fraktionsversammlung kann durch Beschluss gem. § 9 Abs. 3 Rechte des/der Fraktionsvorsitzenden an sich ziehen.
§ 6 Fraktionsvorstand
- Der Fraktionsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- In den Fraktionsvorstand können nur Ratsmitglieder der „Offene Klever/Die Linke“ gewählt werden.
- Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von den Ratsmitgliedern der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ für zweieinhalb Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Eine vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Fraktionsvorstands kann von jedem Mitglied der Fraktion beantragt werden. Der Antrag bedarf der Begründung und einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Fraktion. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Fraktionsvorstandsmitglied, das abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
- Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht, an einer Sitzung des Fraktionsvorstands teilzunehmen.
§ 7 Fraktionsvorsitzende/r
- Der/die Vorsitzende der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ hat folgende Aufgaben:
- Vertretung der Fraktion nach außen, entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Fraktionsversammlung;
- Verhandlungen mit anderen Fraktionen, dem Bürgermeister oder der Stadtverwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktionsversammlung;
- Teilnahme an der Fraktionsvorsitzenden-Konferenz;
- Vertretung der Fraktion gegenüber Fraktionspersonal und Unterzeichnung von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen;
- Erstellung der Tagesordnung der Fraktionsversammlung;
- Vorbereitung der Fraktionsversammlung in Zusammenarbeit mit der Fraktionsgeschäftsführung;
- Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktionsversammlung;
- Unterrichtung der Fraktionsversammlung über Verhandlungen und Beschlüsse.
- Dem Fraktionsvorstand unmittelbar zugeordnet ist die Fraktionsassistenz.
§ 8 Fraktionsassistenz
- Die aus Mitteln des Haushalts der Stadt Kleve finanzierte Fraktionsassistenz unterstützt den Fraktionsvorstand.
- Die Fraktionsassistenz ist dem/der Vorsitzenden der Fraktion unmittelbar unterstellt.
- Für die Besetzung der Fraktionsassistenz unterbreitet der/die Fraktionsvorsitzende der Fraktion einen Personalvorschlag mit den vorgesehenen Anstellungsbedingungen (u.a. Laufzeit des Vertrages, Arbeitszeit). Über die Besetzung der Fraktionsassistenz entscheidet die Fraktion mit 2/3-Mehrheit. Die/der Fraktionsvorsitzende unterzeichnet den Arbeitsvertrag. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r.
- Die Fraktionsassistenz übernimmt die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Fraktionsversammlung und nach den Weisungen der/des Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsassistenz verwaltet die Finanzen der Fraktion.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Wahlen und Abstimmungen
- Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ratsmitglieder der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ anwesend sind.
- Die Fraktionsversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Mitglied der Fraktionsversammlung zu.
- Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Fraktionsvorsitzende zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellte Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. Im Zweifelsfall entscheidet die/der Fraktionsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
- Die Abstimmung zu einem Punkt der Tagesordnung der Fraktionsversammlung muss auf die nächste Fraktionsversammlung vertagt werden, wenn zwei Ratsmitglieder dieses wünschen. Dem Vertagungsantrag wird ohne Abstimmung entsprochen. Wird zur Tagesordnung eines mitberatenden Ausschusses zu einem Beschlussvorschlag von mindestens zwei Ratsmitgliedern eine Vertagung der Beschlussfassung gewünscht, wird „Fraktionsberatung“ beantragt. Ist eine Mitberatung nicht vorgesehen oder steht die finale Beschlussfassung im Rat an, legt die Fraktionsversammlung das Abstimmungsverhalten fest. Das Recht gemäß § 3 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
- Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Beschlüsse der Fraktionsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
- Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktionsversammlung wird geheim abgestimmt.
§ 10 Öffentlicheitsarbeit/Medien
- Mitglieder der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ können in eigenem Namen über die Fraktionsgeschäftsstelle (Fraktionsassistenz) Pressemitteilungen/-erklärungen zur laufenden Arbeit des Gremiums, dem sie angehören, herausgeben.
- Erklärungen mit dem Kopfbogen der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“, Stellungnahmen und Veröffentlichungen, die über sachgemäße Mitteilungen zur laufenden Arbeit der Fraktion hinausgehen oder Themen mit landes- oder bundespolitischer Zuständigkeit zum Inhalt haben, müssen mit der/dem Vorsitzenden der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ abgestimmt werden. Hat der/die Vorsitzende Bedenken gegen eine Veröffentlichung, entscheidet die nächste ordentliche Fraktionsversammlung.
§ 11 E-Mail-Verkehr
- Außerhalb von Sitzungen der Fraktionsversammlung und des Fraktionsvorstandes finden Information und Austausch auch über E- Mails statt.
- Die Belange des Datenschutzes sind zu beachten.
- In kommunalpolitischen Angelegenheiten kommunizieren die Mitglieder der Fraktion untereinander, mit der Stadtverwaltung, mit Parteien, Vereinen und Verbänden, mit Medien und mit der Bürgerschaft ausschließlich über Mailadressen .
- Der Fraktionsvorstand kann mit Zustimmung der Fraktionsversammlung weitere grundsätzliche Regeln für den E-Mail-Verkehr erlassen.
§ 12 Fraktionskasse/Finanzangelegenheiten
- Die Arbeit der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ wird finanziert aus den städtischen Zuwendungen, freiwilligen Beiträgen der Mandatsträger/innen und sonstigen Einnahmen.
- Für die Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen, die die Stadt Kleve der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ für die Geschäftsführung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung aus Haushaltsmitteln gewährt, wird eine Fraktionskasse gebildet und von der Fraktionsassistenz geführt.
- Über die Verwaltung der Finanzangelegenheiten entscheidet der Fraktionsvorstand. Über die Verwendung der Finanzmittel beschließt die Fraktion (§ 5 Ziffer 9f).
- Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht, vom Fraktionsvorstand Auskunft über die Fraktionskasse zu erlangen und Kontoauszüge einzusehen.
- Jedes Konto bei einem Kreditinstitut lautet auf den Namen der Fraktion „Offene Klever“. Zur Eröffnung und zur Kontoführung sind die/der Fraktionsvorsitzende und die Fraktionsassistenz gemeinsam berechtigt.
- Zwei von der Fraktionsversammlung gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Fraktionsvorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktionsversammlung. Sie prüfen den Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen, der gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung unmittelbar dem/der Bürgermeister/in zuzuleiten ist.
§ 13 Ausschluss
- Ein Mitglied der Fraktionsversammlung, das seinen Verpflichtungen aus seinem Mandat nicht nachkommt oder den Beschlüssen der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ grob zuwiderhandelt, kann auf Antrag eines Mitglieds der Fraktionsversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
- Die Fraktionsversammlung kann auch über mildere Ordnungsmaßnahmen beschließen: Ausspruch der Missbilligung des Verhaltens, schriftliche Ausschlussandrohung, zeitlich begrenzte oder vorläufige Ausschließung.
- Dem schriftlichen Antrag auf Ausschluss ist eine Begründung beizufügen.
- Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder der Fraktionsversammlung – einschließlich der/des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind und der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat.
- Dem Mitglied der Fraktionsversammlung, das ausgeschlossen werden soll, ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dazu ist eine ausreichende Zeit der Vorbereitung zu gewähren.
- Gegen den Ausschluss kann der/die davon Betroffene innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich beim Fraktionsvorstand Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste ordentliche Fraktionsversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Ein Mitglied der Fraktionsversammlung, das sich einer Organisation oder Vereinigung anschließt, die auf kommunaler Ebene mit der Fraktion „Offene Klever/Die Linke“ konkurriert, wird mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Der/die Vorsitzende ist im Streitfall zur verbindlichen Auslegung der Geschäftsordnung berechtigt.
- Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen schriftlich beantragt werden. Sie werden auf die Tagesordnung der der Antragstellung folgenden Fraktionsversammlung gesetzt und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der Fraktionsversammlung.
Kleve, den 1. November 2025
